Verkäufe t./cond

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN WARENVERKAUF DER GESELLSCHAFT
TECHNOTRON – METAL s.r.o.

  1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
    1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch „AGB“) regeln im Einklang mit dem § 1751 des tsch. Gesetzes Nr. 89/2012 Sb. (der Gesetzessammlung), Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend nur noch „BG“), die Bedingungen für den Warenverkauf der Gesellschaft TECHNOTRON – METAL s.r.o., mit dem Sitz in Čs. armády 367, Chrudim IV, 537 01 Chrudim, IdNr.: 02299160 Aktenz. HR: C 32840 geführt beim Kreisgericht in Hradec Králové, (nachfolgend nur noch „TECHNOTRON – METAL“);
    1.2. Diese AGB beziehen sich nicht auf den Warenverkauf der oben aufgeführten Gesellschaft über den E-Shop unter www.eplechy.cz
  2. BEGRIFFSERKLÄRUNG
    2.1. Als „der Verkäufer“ wird die Gesellschaft TECHNOTRON – METAL definiert, die in dem nach dem Punkt 3. dieser AGB geschlossenen Kaufvertrag festgelegt ist.
    2.2. Als „der Käufer“ wird eine natürliche oder juristische Person definiert, die mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag nach dem Artikel 3 dieser AGB schließt.
    2.3. Als „Waren“ werden Sachen und deren Bestandteile definiert, die sich der Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet dem Käufer zu liefern und an ihn das Eigentumsrecht zu diesen Sachen zu übertragen und der Käufer verpflichtet sich dafür dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen, ohne Rücksicht darauf, wie diese Sachen im Kaufvertrag bezeichnet sind.
    2.4. Als „Kaufvertrag“ wird ein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach dem Teil 3. dieser AGB geschlossener Kaufvertrag betrachtet.
    2.5. Als „Zustellung“ wird die Zustellung mittels eines Besitzers der Postlizenz oder per Fax oder über E-Mail eventuell Zustellung in die Datenbox oder persönliche Zustellung betrachtet. Solange ausdrücklich nicht anders aufgeführt, gilt, dass sämtliche Verkündungen nach diesen AGB schriftlich sein und auf einen der im ersten Satz dieser Regelung aufgeführten Wege zugestellt werden müssen. Der Käufer ist mit der Zustellung in die Datenbox seitens des Verkäufers einverstanden.
    2.6. Als „Lieferschein“ wird ein Dokument definiert, das die Übernahme der Waren durch den Käufer bescheinigt, wie z. B. Lieferschein, Frachtbrief usw.
  3. PROZESS DER VERTRAGSSCHLIEßUNG
    3.1. Wege der Kaufvertragsschließung. Der Kaufvertrag wird auf einen der folgenden Wege geschlossen:
    3.1.1. indem der Verkäufer dem Käufer die Warenbestellung (nachfolgend nur noch „Bestellung“) schriftlich bestätigt;
    3.1.2. indem der Käufer dem Verkäufer sein Angebot an Warenverkauf bestätigt (nachfolgend nur noch „Angebot“);
    3.1.3. indem der Verkäufer aufgrund der Bestellung oder des Angebotes die Waren an den Käufer liefert und der Käufer die Waren übernimmt;
    3.2. Die Bestellung des Käufers muss zumindest Folgendes beinhalten:
    3.2.1. Identifizierungsangaben des Käufers;
    3.2.2. Beschreibung der Waren sowie deren Menge (d. H. insbesondere Produktbeschreibung, Stückzahl, Länge);
    3.2.3. gewünschte Lieferzeit und Leistungsort;
    3.3. Als Angebot des Verkäufers wird insbesondere das Preisangebot an Waren betrachtet, das der Verkäufer an den Käufer auf seinen Wunsch zusendet. Als Angebot wird auch der durch den Verkäufer an den Käufer geschickte Entwurf des Kaufvertrags betrachtet.
    3.4. Annahme mit Abweichung. Falls der Verkäufer die Bestellung mit Anhang oder Abweichung akzeptiert, die die in der Bestellung aufgeführten Bedingungen der Warenlieferung nicht wesentlich ändert, ist der Kaufvertrag in der Fassung dieser Abweichung geschlossen, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer innerhalb von 2 Werktagen schriftlich mit, dass er mit einer solchen Änderung nicht einverstanden ist. Sollte der Käufer das Angebot des Verkäufers mit Anhang oder Abweichung akzeptiert haben, wird eine solche Annahme für einen neuen Entwurf des Kaufvertrags gehalten, zu dessen Annahme dann die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers notwendig ist, auch wenn die Bedingungen des Angebotes nicht wesentlich verändert werden.
    3.5. Form der Bestellung, des Angebotes und die Annahme. Bestellung, Angebot sowie deren Annahme können elektronisch (per E-Mail), per Fax oder per Post versendet werden. Für eine schriftliche Form zu diesen Zwecken wird auch der Austausch per E-Mail oder elektronischer Austausch (ohne qualifizierte elektronische Signatur) zwischen Adressen, die sich die Parteien nachweislich mitgeteilt haben, eventuell ein Austausch von den per Fax verschickten Nachrichten, gehalten.
    3.6. Einwendungen zu der Auftragsbestätigung. Sollte der Käufer jedwede Einwendungen bezüglich des Inhaltes der Auftragsbestätigung haben, muss er diese schriftlich so mitteilen, damit der Verkäufer diese spätestens innerhalb von einer Woche nach der Auftragsbestätigung bekommen würde.
    3.7. Durch den Abschluss des Kaufvertrags bestätigt der Käufer, dass er sich mit diesen AGB vertraut gemacht hat und dass er damit einverstanden ist. Die Bestimmungen des Kaufvertrags werden diesen AGB vorgezogen.
  4. GÜTE UND QUALITÄT
    4.1. Der Verkäufer garantiert dem Käufer, dass er nur Waren verkauft, deren einziger Eigentümer er ist, und dass die Waren frei von Rechten Dritter sind.
    4.2. Sollten die Parteien im Kaufvertrag nicht andere Normen vereinbart haben, ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren in der Güte und in den Abmessungen zu liefern, wie in den Normen DIN.791, DIN 24041-3, DIN 24537, 24531 und RAL-GZ 638, immer je nach dem entsprechenden Warentyp, festgelegt.
    4.3. Der Verkäufer haftet nicht dafür, falls die Waren zu den Zwecken nicht geeignet sind, zu denen sie angeschafft worden sind, nicht einmal wenn der Verwendungszweck ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt ist. Der Käufer muss nach eigenen Anforderungen, Fähigkeiten und Kenntnissen die Eignung der bestellten Waren für eigene Zwecke beurteilen und ist vollständig dafür verantwortlich, dass die technischen Daten, die Warenbeschreibung, ihre Bestandteile und alle, ihre künftige Verwendung bestimmenden Eigenschaften der Waren und des Werkstoffs geeignet hinsichtlich der Anforderungen des Käufers und des geplanten Verwendungszwecks sind und seiner Bestellung entsprechen.
    4.4. Sollten es die Parteien im Kaufvertrag nicht anders vereinbart haben, werden die Waren unverpackt und nicht korrosionsgeschützt geliefert.
    4.5. Falls keine bestimmte Eigenschaft der Waren oder ihre Beschreibung ausdrücklich vereinbart sind (z. B. Beschichtung, Farbe, sekundäre Abmessungen), dann liefert der Verkäufer Waren mit Eigenschaften nach seiner Wahl, wobei er nicht verpflichtet ist, Anforderungen oder Bedürfnisse des Käufers zu ermitteln. Der Käufer kann keine anderen Eigenschaften als die ausdrücklich vereinbarten verlangen und diese beanstanden. Mangel an einer solchen Eigenschaft ist kein Fehler und es beziehen sich darauf keine eventuellen Garantien.
    4.6 Streckmetall wird so hergestellt, dass die 1. Abmessung der Masche mit der 1. Abmessung des Formats parallel laufend ist. Die Rahmen verfügen über verstärkte Streifen, die mit der 2. Abmessung der Masche parallel verlaufen. Die 1. Abmessung ist tragend. Die Streckmetallstufen verfügen über die 1. Abmessung der Masche, die mit der 1. Abmessung des Formats parallel verlaufen. Hinsichtlich dessen, dass die gleiche Ausführung von Streckmetall auf unterschiedlichen Maschinen hergestellt werden kann, können die gleichen Ausführungen in kleinen optischen Details variieren. Beim Bestellen (bei zusätzlichem Bestellen) von weiteren Waren für das gleiche Projekt ist es wünschenswert darauf aufmerksam zu machen und es mit dem Handelsvertreter zu besprechen. Technische Parameter, zusammenhängende Normen sowie die Art und Weise der Nutzung von Bodenrahmen und Stufen aus Streckmetall werden durch eine „bautechnische Bescheinigung“ von TZÚS Praha geregelt. Lochblech sowie das aus dem vorab verzinkten Blech (und aus Rollen) hergestellte Streckmetall verfügen über unbehandelte geschnittene Innenlochkanten und geschnittene Umfangskanten. Stahl, inklusive Edelstahl, unterliegen der Korrosion. Kohlenstahl kann mit Feuerverzinkung (wenn optisch nicht relevant) oder mit galvanischer Verzinkung sowie mit verschiedener Nass- oder Pulverbeschichtung geschützt werden um die Entstehung der Korrosion aufzuschieben. Der Zeitpunkt der Entstehung der Korrosion ist von den Bedingungen der Umgebung, der eingesetzten Edelstahlgüte bzw. der Qualität der Kohlestahlbeschichtung und des Verwendungszwecks abhängig. Unsere Firma haftet nicht für die Entstehung der Korrosion aus diesen aufgeführten Gründen, garantiert aber die Lieferung der bestätigten Materialgüte (durch ein Gutachten). Streckmetall vom Lager kann beim Biegen im Knoten platzen, standardmäßig wird es nicht mit der Anforderung auf Biegeprüfung hergestellt. Der Einsatz des mehr ziehfähigen Werkstoffs kann durch die gewünschte Sonderausführung verlangt werden. Das Streckmetall ist durch die Herstellungsart auf der Rückseite zerkratzt. Das Streckmetall aus dem Corten-Blech liefern wir nicht korrodiert, es korrodiert erst nachdem es der Witterung ausgesetzt wird. Der Ton des Alluminiums, wovon das Streckmetall hergestellt ist, kann variieren (glänzend/matt). Die Streckmetallmaschen sind standardmäßig nicht miteinander verbunden. Eloxiertes Streckmetall richtet sich ausschließlich nach den Regelungen derjenigen Firmen, die das Eloxieren durchführen. Die Waren werden auf Paletten oder in Bündeln mit dem maximalen Gewicht von 3000kg verpackt. Kleinere Mengen können in Kartons verpackt werden.
  5. LIEFERBEDINGUNGEN
    5.1. Die Warenlieferbedingungen für den Käufer werden im Kaufvertrag geregelt und falls im Kaufvertrag nicht anders vereinbart, dann in diesen AGB.
    5.2. Liefertermin. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf eventuelle Strafen wegen Nichteinhaltung des Liefertermins aufmerksam zu machen, die sich aus vertraglichen Verhältnissen mit Dritten ergeben. Falls die Parteien im Kaufvertrag keine Lieferzeit für die Waren vereinbaren, liefert der Verkäufer an den Käufer Waren in angemessener Zeit mit Rücksicht auf die Herstellungs- und logistischen Möglichkeiten des Verkäufers. Der Verkäufer hat seine Pflichten rechtzeitig dann erfüllt, soweit er die Waren in der Frist von 60 Tagen nach dem Abschluss des Kaufvertrags geliefert hat. In diesem Falle gibt es keinen Grund zur Auferlegung jeglicher Strafen, soweit im Kaufvertrag ausdrücklich nicht anders festgelegt worden ist. Jede der Parteien ist jedoch berechtigt vom Vertrag dann abzutreten, wenn der Verzug drei Monate überschreitet, wobei eine solche Abtretung keine Strafen oder Verpflichtungen der anderen Partei zur Folge hat, falls nicht anders vereinbart. Vorherige Verspätungen von Lieferungen mindern keinerlei die Pflicht des Käufers, die nächsten Warenlieferungen anzunehmen.
    5.3. Der Verkäufer teilt dem Käufer den genauen Liefertermin für die Waren ausreichend vorab mit. Im Falle, dass außergewöhnliche Umstände eintreten, die eine ordentliche Leistung des Verkäufers hindern und die unabhängig vom Willen des Verkäufers eingetreten sind und durch den Verkäufer nicht vorgebeugt werden konnten, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfristen für die Warenlieferung angemessen zu verlängern (mindestens um eine Frist, in der die außergewöhnlichen Umstände die Erfüllung der Pflicht hinderten). Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass man vom Verkäufer keine Ermäßigung, Strafe oder Pönalien für verspätete Lieferung verlangen darf, solange diese Vergleichsleistung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
    5.4. Lieferort. Falls die Parteien im Kaufvertrag keinen Lieferort für die Waren vereinbaren, erfüllt der Verkäufer seine Verpflichtung, Waren zu liefern, indem er dem Käufer ermöglicht, die Waren auf der Adresse für Selbstübernahme zu verladen: Betrieb des Verkäufers – Příborská 1494, 738 01 Frýdek – Místek oder Werk in Ulice Míru 3651, Frýdek-Místek.
    5.5. Mengenabweichung. Der Verkäufer ist berechtigt die Menge der gelieferten Waren mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit oder Form, in der sie hergestellt werden, anzupassen (z. B. laufende Meter, Kilogramm, Anzahl der Herstellungslängen usw. aufrunden). Die Abweichung darf jedoch ohne Zustimmung des Käufers +/- 10 % der im Kaufvertrag vereinbarten Menge nicht überschreiten.
    5.6. Bestätigung der Lieferung. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung der Waren dem Verkäufer schriftlich mit der Unterzeichnung des Lieferscheins zu bestätigen, sonst ist der Verkäufer nicht verpflichtet dem Käufer die Waren zu übergeben.
    5.7. Übernahme der durch den Verkäufer verfrachteten Waren. Im Falle, dass nach dem Kaufvertrag den Versand der Waren zum Lieferort der Verkäufer sicherstellt, ist der Käufer verpflichtet dafür zu sorgen, dass vor Ort am Liefertag (die genaue Uhrzeit kann der Verkäufer vorab dem Käufer telefonisch mitteilen) eine Person anwesend ist, die berechtigt ist für den Käufer die Waren zu übernehmen und die Verladung der Waren vom Transportmittel des Verkäufers sicherzustellen, sonst haftet der Käufer dem Verkäufer für den sämtlichen Schaden, der ihm dadurch verursacht wird (insbesondere für die Kosten für die Wartezeit des Verfrachters, den entgangenen Gewinn, den Schaden und die Strafe für die Verspätung weiterer Lieferungen, die im Rahmen einer Fahrt umgesetzt wurden usw.), und den gegenüber dem Verkäufer durch Dritte in Anspruch genommen wird.
    Falls der Käufer den Verkäufer mindestens 1 Tag vor der Lieferung der Waren nicht schriftlich über die konkrete Person informiert, die berechtigt ist, die Waren vom Verkäufer vor Ort zu übernehmen, gilt, dass diejenige Person, die sich vor Ort befindet, berechtigt ist, für den Käufer die Waren zu übernehmen, die Waren zu sichten und eventuelle Fehler dem Verkäufer zu melden.
    5.8. Sollte der Käufer vor Ort nicht innerhalb 1 Stunde auftauchen, nachdem ihm der Verkäufer die Ankunft des Verkehrsmittels mit den Waren am Lieferort mitgeteilt hat, ist der Verkäufer berechtigt (nicht verpflichtet) diesen Wagen abzubestellen und vom Käufer zu verlangen die Kosten für den vereitelten Transport sowie den sonstigen damit zusammenhängenden Schaden zu bezahlen. Falls der Verkäufer den Wagen abbestellt, weil der Käufer mit der Übernahme der Waren im Verzug war und die Parteien keinen Ersatztermin für die Warenlieferung vereinbaren, erfüllt der Verkäufer seine Pflicht, die Waren zu liefern, indem er dem Käufer ermöglicht die Waren im Sitz des Verkäufers zu verladen und teilt diese Tatsache dem Käufer mit.
    5.9. Sicherstellung der Warenabladung. Die Verladung der Waren vom Transportmittel stellt der Käufer sicher und realisiert es auf seine Kosten und sein Risiko. Der Käufer haftet für Schäden und Verluste, die während der Verladung, Lagerung sowie Handhabung der Waren am Lieferort entstehen.
    5.10. Sichten der Waren. Der Käufer ist verpflichtet bei der Übernahme der Waren diese ordentlich zu sichten um festzustellen, ob die gelieferten Waren hinsichtlich der Qualität, Güte und Menge dem Kaufvertrag entsprechen und ob sie nicht mangelhaft sind. Der Käufer ist verpflichtet, am Lieferort vor der Verladung vom Wagen die Waren zu sichten, falls den Versand der Verkäufer organisiert, oder vor ihrer Verladung am Lieferort auf den Wagen, falls der Versand durch den Käufer sichergestellt wird. Falls der Käufer aus jedwedem Grund keine ausführliche Sichtung der Waren bei deren Übernahme durchführen kann, markiert er diese Tatsache im Lieferschein und verpflichtet sich, die Waren so zu lagern, damit diese höchstmöglich vor Beschädigung, Verlust und Zerstörung geschützt werden, insbesondere vor der Einwirkung der Witterung (Regen, hohe Feuchtigkeit) und vor dem Zugriff Dritter. Falls die Waren verpackt waren, ist der Käufer verpflichtet erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung der Feuchtigkeitskondensation in den Verpackungen zu ergreifen. Er führt die Sichtung der Waren in diesem Falle ohne unnötigen Verzug durch, nachdem das Hindernis weggefallen ist, das ihn an der Durchführung der Sichtung bei der Warenübernahme hinderte. Sollte der Käufer gegen seine Pflicht verstoßen haben, die Waren nach diesem Absatz zu lagern, und sollten dem Verkäufer nachfolgend die Waren wegen der Haftung des Verkäufers für die Warenfehler zurück geschickt werden, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer den Ersatz für den Schaden an den beschädigten Waren bis zu der Höhe von 70 % des Preises für die zurück geschickten Waren zu verlangen (die konkrete Höhe bestimmt der Verkäufer nach seiner Bewertung, in der Regel in Abhängigkeit vom Umfang der Warenbeschädigung). Der Verkäufer ist berechtigt, die so festgelegte Höhe des Schadens gegen seine Verbindlichkeit, dem Käufer den Kaufpreis für die zurück geschickten Waren zurück zu überweisen, zu verrechnen.
    5.11. Das Recht zur Ablehnung der Lieferung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet dem Käufer die Waren in der vereinbarten Frist zu liefern, falls zum Zeitpunkt der Warenlieferung:
    5.11.1. der Käufer gegenüber dem Verkäufer jedwede fällige Verbindlichkeiten hat (Kaufpreis für Waren von vorherigen Lieferungen, die vom Verkäufer verlangte Anzahlung, Schadenersatz, usw.);
    5.11.2. gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist;
    Sollte es der Verkäufer ablehnen, dem Käufer Waren aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen zu liefern, erfolgt automatisch die Terminänderung für die Warenlieferung, wobei zum Termin neu der 14. (vierzehnte) Tag nach dem Wegfall des Grundes wird, weswegen der Verkäufer es abgelehnt hatte die Waren zu liefern.
  6. SCHADENRISIKO UND EIGENTUMSRECHT
    6.1. Das Schadenrisiko an den Waren übergeht an den Käufer zum Zeitpunkt der Warenübernahme am Lieferort oder zum Zeitpunkt, zu dem der Käufer mit der Erfüllung seiner Pflicht, die Waren zu übernehmen, in Verzug gerät, je nachdem, welche der Umstände früher eintritt. Im Falle, dass den Warenversand an den Lieferort der Verkäufer organisiert, übergeht das Schadenrisiko an den Waren immer vor der Verladung der Waren vom Verkehrsmittel. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für Schäden, die durch die Waren in der Zeit verursacht werden, zu der die Waren im Besitz des Käufers oder eines Dritten waren. Der Verkäufer haftet ebenfalls nicht für Schäden an den durch den Käufer oder durch Dritte hergestellten Produkten oder an Produkten, die die vom Verkäufer verkauften Waren enthalten. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für jedwede folgende und indirekte Schäden, inklusive – aber nicht nur – Gewinn- oder Verdienstverlust. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer in demselben Umfang zu entschädigen, in dem die Verantwortung des Verkäufers eingeschränkt ist, und zwar bis zu der Höhe, bis die dem Verkäufer eine Haftung für die Waren gegenüber einem Dritten entstehen kann.
    Die Haftung des Verkäufers für sämtliche Ansprüche, die aufgrund oder in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder mit der Lieferung der Waren entstehen, dürfen nicht höher als 15 % des Kaufpreises der gelieferten Waren sein.
    6.2. Das Eigentumsrecht zu den Waren erwirbt der Käufer zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Waren.
  7. WARENBEANSTANDUNG
    7.1. Umfang der Haftung. Der Verkäufer haftet für Schäden, die die Waren zum Zeitpunkt des Übergangs des Schadenrisikos an den Käufer haben (Artikel 5 AGB).
    7.2. Form der Beanstandung. Der Käufer ist verpflichtet, die Warenfehler immer schriftlich in Anspruch zu nehmen (zu beanstanden). Für schriftliche Form hält man zu diesen Zwecken auch das Verschicken der Mitteilung auf die im Kaufvertrag aufgeführte E-Mail-Adresse des Verkäufers, wobei der Käufer verpflichtet ist, die Zustellung in diesem Fall zumindest durch die elektronische Bestätigung der Zustellung der E-Mail-Nachricht an den Verkäufer nachzuweisen.
    7.3. Fristen für die Inanspruchnahme der Fehler. Der Käufer ist verpflichtet die Warenfehler dem Verkäufer in den nachfolgenden Fristen zu melden:
    7.3.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Mengenfehler spätestens bei der Warenübernahme zu melden, und zwar durch einen Vermerk im Lieferschein;
    7.3.2. Offensichtliche Fehler gibt der Käufer bei der Warenübernahme im Lieferschein an. Falls es nicht möglich war, die offensichtlichen Fehler trotz sämtlicher Bemühungen bei der Warenübernahme festzustellen, meldet der Käufer diese an den Verkäufer schriftlich, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, immer jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Warenübernahme;
    7.3.3. Latente Warenfehler meldet der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach dem Übergang des Schadenrisikos bezüglich der Waren an den Käufer;
    Nach dem Ablauf der zur Meldung der Warenfehler aufgeführten Fristen wird das Recht des Käufers in Bezug auf Warenfehler nicht zuerkannt.
    7.4. Bestandteile der Reklamation. Der Käufer ist verpflichtet, in der Fehlermeldung die Lieferung zu identifizieren, von der die Waren herkommen (Nummer des Kaufvertrags event. des Lieferscheins), Anzahl der fehlerhaften Teile und Beschreibung des Fehlers. Der Käufer ist verpflichtet, Aufnahmen aller festgestellten Fehler der Meldung anzuhängen. Der Käufer ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Lieferung der reklamierten Waren vom Verkäufer herkommt.
    7.5. Mitwirkung bei einer Reklamation. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer die erforderliche Mitwirkung zu gewährleisten, damit festgestellt werden kann, ob die Reklamation begründet ist und die Kontrolle durchgeführt werden kann, ob die Bedingungen zur ordnungsgemäßen Lagerung der Waren laut Artikel 5.10 dieser AGB erfüllt wurden.
    7.6. Fehlerbeseitigung. Der Verkäufer verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung der Reklamation dem Käufer mitzuteilen, ob er die Reklamation für begründet oder nicht begründet hält und falls doch, dann auf welche Art und Weise die reklamierten Fehler beseitigt werden. Der Verkäufer hat das Recht der Wahl nach seinem Ermessen oder nach Absprache mit dem Käufer entweder in der angemessenen Frist die Fehler zu beseitigen oder dem Käufer neue Waren unter denselben Bedingungen zu liefern wie die reklamierten Waren, oder dem Käufer eine angemessene Warenermäßigung zu gewährleisten.
  8. PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    8.1. Kaufpreishöhe. Der Käufer ist verpflichtet für die Warenlieferung den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Sollte der Kaufpreis im Kaufvertrag nicht vereinbart werden und der Käufer übernimmt trotzdem die Waren, dann gilt, dass die Parteien den Willen zeigten, den Kaufvertrag ohne Kaufpreisfestlegung zu schließen und für den vereinbarten Kaufpreis wird dann der Preis gehalten, für den der Käufer die Waren vom Verkäufer das letzte Mal vor dem Abschluss des Kaufvertrags übernommen hat, ansonsten ein solcher Preis, für den die vergleichbaren Waren unter ähnlichen Vertragsbedingungen normalerweise verkauft werden. Ist im Kaufvertrag nicht anders vereinbart, ist im Warenkaufpreis weder Versand bis zum Lieferort noch Versandverpackung der Waren (falls der Verkäufer laut Kaufvertrag verpflichtet ist, die Waren einzupacken) eingeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, zu dem Kaufpreis die MwSt. nach gültigen rechtlichen Vorschriften zuzurechnen, falls sich aus dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich ergibt, dass der vereinbarte Kaufpreis die MwSt. bereits einschließt.
    8.2. Vorauszahlung. Der Verkäufer ist vor der Lieferung der Waren berechtigt vom Käufer die Vorauszahlung bis zu der Höhe von 100 % des Gesamtwarenkaufpreises zu verlangen.
    8.3. Fälligkeit des Kaufpreises. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis aufgrund einer Rechnung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese gemeinsam mit der Warenlieferung auszustellen. Die Fälligkeit des Kaufpreises beträgt 14 Tage vom Tag der Rechnungsstellung, solange in der Rechnung keine längere Frist aufgeführt oder solange im Kaufvertrag kein anderes Zahlungsziel vereinbart worden ist. Die Rechnung muss sämtliche durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestandteile beinhalten, sonst ist der Käufer berechtigt, die Rechnung ohne Bezahlung zurück zu geben. In diesem Fall läuft eine neue Fälligkeitsfrist vom Tag der Zustellung der korrigierten Rechnung. Als Zahlungstag wird der Tag verstanden, an dem der Betrag auf das Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird, oder das Datum der Übernahme der Barzahlung durch den Verkäufer. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen den Verkäufer Forderungen zu verrechnen, die nicht schriftlich anerkannt worden sind und ist nicht berechtigt, jedwede Zahlung auf der Grundlage gegenseitiger Forderungen zurück zu behalten.
    8.4. Vertragsstrafe. Falls der Käufer im Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises steht, verpflichtet er sich, dem Verkäufer für die ersten 30 Verzugstage eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,05 % vom Schuldbetrag für jeden Verzugstag und für jeden Verzugstag nach dem 30. (dreißigsten) Verzugstag eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,1 % vom Schuldbetrag, zu zahlen, und zwar bis zur Bezahlung. Durch die Abrechnung und Bezahlung der Vertragsstrafe wird das Recht des Verkäufers nicht betroffen, den Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, und zwar nicht einmal in der Höhe, die die Vertragsstrafe übersteigt.
    8.5. MwSt. Sicherstellung. Der Verkäufer verpflichtet sich an allen Rechnungen sein in der Tschechischen Republik geführtes Konto, das im tschechischen Register der MwSt.-Zahler „Registr plátců DPH a identifikovaných osob“ veröffentlicht ist, aufzuführen. Falls zum Leistungsdatum jedwede Bedingung für die Entstehung der Haftung des Käufers für die fällige MwSt. erfüllt wird, die im tsch. Gesetz Nr. 235/2004 Sb. (der Gesetzessammlung), über Mehrwertsteuer, in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend nur noch „tsch. MwSt.-Gesetz“) aufgeführt ist oder hat der Käufer zum Leistungsdatum einen begründeten Verdacht, eine solche Bedingung erfüllt zu haben, ist der Käufer berechtigt, den der MwSt. entsprechenden Betrag dem zuständigen Steuerverwalter anstatt dem Verkäufer zu bezahlen.
  9. ABTRETUNG VOM VERTRAG
    9.1. Vom Kaufvertrag kann nur dann abgetreten werden, wenn dies das Gesetz oder diese AGB festlegen oder wenn es die Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbaren. Die Wirkungen der Abtretung vom Kaufvertrag treten an dem Tag ein, an dem die schriftliche Abtretung der anderen Vertragspartei zugestellt wird. Vom Kaufvertrag kann nur schriftlich abgetreten werden, wobei für die schriftliche Form keine Abtretung in Form einer E-Mail-Nachricht gehalten wird, es sei denn, die Nachricht wäre mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
    9.2. Gründe für die Abtretung seitens des Käufers. Der Käufer ist berechtigt vom Vertrag in folgenden Fällen abzutreten:
    9.2.1. wenn der Verkäufer im Verzug mit der Warenlieferung länger als 60 Tage ist;
    9.2.2. falls das Gericht den Beschluss über Konkurs des Verkäufers erlassen hat oder der Verkäufer in die Liquidation tritt;
    9.2.3. wenn der Verkäufer ohne schriftliche Einwilligung des Käufers seine Verbindlichkeiten, Pflichten und Rechte aus dem Kaufvertrag an einen Dritten übertragen hat.
    9.3. Gründe für die Abtretung seitens des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag in folgenden Fällen abzutreten:
    9.3.1. wenn der Käufer im Verzug mit der Warenübernahme länger als 5 Tage ist;
    9.3.2. wenn der Käufer im Verzug mit der Bezahlung der erforderten Anzahlung für den Warenkaufpreis oder des Warenkaufpreises länger als 14 Tage ist;
    9.3.3. falls das Gericht den Beschluss über Konkurs des Käufers erlassen hat oder der Käufer in die Liquidation tritt;
    9.3.4. wenn der Käufer ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers seine Verbindlichkeiten, Pflichten und Rechte aus dem Kaufvertrag an einen Dritten übertragen hat.
    9.4. Sollte es zum Abtreten vom Kaufvertrag kommen, ist die abtretende Vertragspartei berechtigt, von der anderen Vertragspartei Ersatz der mit einer solchen Abtretung verbundenen Kosten zu verlangen; die Bestimmung des § 2005, tsch. Bürgerliches Gesetzbuch, ist dadurch nicht betroffen.
  10. GEHEIMHALTUNG
    10.1. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Angaben oder Mitteilungen, mit denen sie bei den Verhandlungen und bei der Erfüllung des Kaufvertrags vertraut gemacht wurden, geheim im Sinne der Bestimmung des § 1730 Abs. 2, tsch. Bürgerliches Gesetzbuch, sind, und je nach Charakter dieser Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses einer der Vertragsparteien laut Bestimmung des § 504 OZ (tsch. Bürgerliches Gesetzbuch) sein können, und geheim gehalten werden sollen.
    10.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass sie ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei weder Angaben über den Kaufvertrag noch Angaben über die andere Vertragspartei oder sonstige Angaben veröffentlichen werden, die ihnen während der Verhandlungen und der Umsetzung des Kaufvertrags anvertraut wurden. Das gilt nicht, falls es die Pflicht gibt, solche Angaben nach entsprechenden rechtlichen Vorschriften oder laut Beschluss der zuständigen Behörde der öffentlichen Macht zu veröffentlichen.
  11. ABWICKLUNG VON STREITIGKEITEN
    11.1. Gerichtsstand. Der Verkäufer und der Käufer haben vereinbart, dass sämtliche aus dem Kaufvertrag oder in direktem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen Streitigkeiten, inklusive Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit des Kaufvertrages, die man nicht einvernehmlich abwickeln konnte, eventuell sonstige rechtliche Sachen mit Bezug zu der vertraglichen Beziehung des Verkäufers und des Käufers, basierend auf dem Kaufvertrag, in einem zivilrechtlichen Verfahren bei dem zuständigen Gericht der Tschechischen Republik entschieden werden. Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren hiermit im Einklang mit dem § 89a des tsch. Gesetzes Nr. 99/1963 Sb. (der Gesetzessammlung), Zivilprozessordnung, in der jeweils gültigen Fassung, den Gerichtsstand des Amtsgerichts für den Fall, wenn die Behandlung der Streitigkeit oder einer anderen rechtlichen Sache in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen würde, und den Gerichtsstand des Stadtgerichts für den Fall, wenn die Behandlung der Streitigkeit oder einer anderen rechtlichen Sache in die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts fallen würde.
  12. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
    12.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass er berechtigt ist, Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag, oder jedwede Forderung aus dem Kaufvertrag an einen Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
    12.2. Sollte schriftlich nicht anders vereinbart worden sein, ist der Käufer nicht berechtigt, einseitig jedwede Forderung, die aufgrund des Kaufvertrags entstanden ist, gegen eine Forderung des Verkäufers zu verrechnen.
    12.3. Der Kaufvertrag kann nur schriftlich geändert werden. Als schriftliche Form für diese Zwecke wird der Austausch von E-Mails oder anderen elektronischen Nachrichten anerkannt.
  13. ABSCHLIEßENDE BESTIMMUNGEN
    13.1. Gegenseitige und durch die AGB und/oder den Kaufvertrag nicht geregelte gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden mit der Rechtsordnung der Tschechischen Republik geregelt.
    13.2. Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB und/oder dieses Kaufvertrags als ungültig oder unwirksam erweisen, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Wirksamkeit sonstiger Bestimmungen der AGB und/oder des Kaufvertrags
    13.3. Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB und/oder dieses Kaufvertrags als fiktiv (nichtig) erweisen, wird der Einfluss dieses Fehlers auf die sonstigen Bestimmungen der AGB und/oder des Kaufvertrags entsprechend nach dem § 576 OZ (des tsch. Bürgerlichen Gesetzbuches) bewertet.
    13.4. Diese AGB und ihre Änderungen sind öffentlich im Sitz des Verkäufers sowie unter der Internetadresse www.technotron-metal.cz erreichbar.
    13.5. Diese AGB werden am 01.08.2019 gültig und wirksam.
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